Seit dem 21.08.2019 und seit dem 01.09.2019 sind Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz in Kraft getreten, die in der Mehrzahl Verschlechterungen mit sich gebracht haben. Drei Verbesserungen hat es gegeben: Die Schließung der so genannten BAFöG-Lücke, die Setzung von Freibeträgen bei freiwilliger Arbeit und die Anpassung der Regelsätze nach Bedarfsrechnung. Bei diesen Verbesserungen ist aber unklar, wie und ob die neuen Regeln umgesetzt werden. Die Regelungen mit „Einsparpotenzial“ sind bereits umgesetzt.
Aber die Entscheidungspraxis des BAMF zeigt auf, dass dieser Verfolgungstatbestand im Einzelfall nicht zur Kenntis genommen wird. Bleiberecht muss so oft auf anderem Weg erkämpft werden.
Da das Schutzbedürfnis via Asylrecht auf den Einzelfall abstellt und auch auf kommunaler Ebene immer über das individuelle Schicksal entschieden wird, wird geraten sich immer an Beratungstellen zu wenden: Zur Vorbereitung auf die Anhörung (das Interview), zu Fragen im Klageverfahren und auch zu Bleiberechtsoptionen.
Die Veranstaltung soll an weiteren Orten in Mecklenburg-Vorpommern wiederholt werden, wenn sich Kooperationspartner finden.
Er enthält auch Vorschläge, wie man sich im Krankheitsfall oder bei notwendiger Vorsorge verhalten kann. Weitere Informationen betreffen u.a. Fragen zur Krankenversicherung, Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen und Unterstützungsleistungen der Pflegeversicherung.
Die erste Auflage des Wegweisers liegt in 14 Sprachen vor. Neben einer deutschsprachigen Version können Sie folgende weitere Sprachversionen abrufen: Arabisch, Englisch, Farsi, Französisch, Italienisch, Kurdisch, Paschtu, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch/Kroatisch/Bosnisch, Spanisch und Türkisch. Die Bestellung des Wegweisers ist ebenso wie der Versand kostenfrei.
Bestellen Sie gewünschte Sprachversionen und Anzahl über die Seite im Internet www.wegweiser-gesundheitswesen-deutschland.de. Hier führt ein Link auch zu den im PDF-Format abrufbaren Versionen der Wegweiser.
Gerne hat sich der Flüchtlingsrat M-V an einem Fachaustausch über die Lebenssituation von Migrantinnen und geflüchteten Frauen beteiligt und ist der Einladung der Integrationsbeaufragten Dagmar Kaselitz, von damigra e.V. und von unserem Mitgliedsverein Tutmonde e.V. gefolgt.
Im Fokus der Veranstaltung standen die unterschiedlichen Bedarfe der Frauen in ihrer Vielfalt und ihrer Individualität.
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Aus aktuellem Anlass zitieren wir die wissenschaftlichen Dienste des deutschen Bundestages:
„Während in der juristischen Literatur einerseits vertreten wird, dass die Dolmetscherkosten sowohl bei ambulanter als auch bei stationärer Behandlung vom Patienten selbst zu tragen seien, wird andererseits bei einer Krankenhausbehandlung davon ausgegangen, dass die Dolmetscherkosten zu den allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) gehören und vom Krankenhausträger zu übernehmen seien.
Ergänzend wird § 39 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit den §§ 108, 109 Absatz 4 Satz 2 SGB V herangezogen, wonach jedes zugelassene Krankenhaus verpflichtet ist, alle Leistungen zu erbringen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung des Versicherten notwendig sind.“
(WD 9 – 3000 – 021/17)
Wir zahlen deswegen keine Dolmetschkosten. Es wäre zudem eine Überforderung unseres Spendenkontos. Wir fordern die Gesetzeslage durchzusetzen.
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Die Arbeitshilfe des Netzwerk Arbeit für Flüchtlinge – NAFplus ist wieder da. Die VSP gGmbH hat sie aktualisiert. |
… zu subsidiär Schutzberechtigten, erstellt vom IOM
Hier gibt es detaillierte Informationen zum Familiennachzug. Hervorzuheben ist vor allem die Passage zur anstehenden Volljährigkeit bei nachzugberechtigten Kindern:
„Für den Familiennachzug von minderjährigen Kindern zu den Eltern ist entscheidend, dass bereits vor Volljährigkeit ein formloser Antrag bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt wird. Aus diesem Antrag müssen sich Name, Geburtsdatum, Passnummer der Antragsteller sowie Name, Geburtsdatum und Aufenthaltstitel der Referenzperson in Deutschland ergeben. Die Auslandsvertretung wird den Antrag quittieren, diese Antwort sollte unbedingt zum Vorsprachetermin mitgebracht werden. Liegt nachweislich ein rechtzeitiger formloser Antrag vor, geht die spätere Volljährigkeit, die der Wartezeit auf einen Antragstermin oder der Bearbeitungszeit geschuldet ist, nicht zu Lasten des Antragstellers.“
In der Anlage wird unter Punkt 5 darauf hingewiesen, dass beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten die fristwahrende Anzeige nicht erforderlich ist; dies ist richtig, allerdings gibt es im NGO-Bereich viele, die trotzdem die fristwahrende Anzeige empfehlen, für den Fall, dass das Seehofer-Gesetz doch noch von den Gerichten gekippt wird.
Wenn das BAMF ein Widerrufsverfahren einleiten will, dann soll es das auf dem gesetzlich vorgesehenen Wege tun. Ganz ohne Anhaltspunkte, dass sich etwas geändert hat, kann es das jedoch nicht.
Wann und wozu werden Widerrufsverfahren eingeleitet?
Anerkannte Flüchtlinge (Asylberechtigte) und Flüchtlinge, die Abschiebungsschutz erhalten haben, müssen immer damit rechnen, dass Ihnen dieser Schutz wieder aberkannt wird, wenn die Bedrohungslage sich geändert hat.
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Einladung
Freitag, 22.06.2018
Schwerin, Diakonisches Werk MV e.V., Körnerstraße 7
14:00-17:30 Uhr
Diese gemeinsame Veranstaltung vom Diakonischen Werk M-V e.V. und Flüchtlingsrat M-V e.V. richtet sich an Haupt- und Ehrenamtliche, die Menschen im Asylverfahren unterstützen.
Nach einem Vortrag zur aktuellen Lage auf der Balkan-Route, den Umgang der dortigen Länder mit Asylsuchenden und vor allem „Dublin-Rückkehr*innen“ sowie einem Überblick über die Situation in Italien werden wir in einen gemeinsamen informellen Austausch übergehen. Denn Hauptamtliche im Beratungskontext, aber auch Ehrenamtliche, die Asylsuchende unterstützen, erleben immer wieder unvermeidbare Abschiebungen im Dublin-Kontext in die jeweilig zuständigen Staaten. Um besser einschätzen zu können, wie die Aufnahmesituation in den europäischen Ländern vor Ort tatsächlich aussieht, ist es wichtig, voneinander zu profitieren. Wer hat also Erfahrung mit welchen Kontakten von Hilfsorganisationen, NGOs und Wohlfahrtsverbänden in anderen europäischen Staaten? Wo haben Personen von einer vorherigen Kontaktaufnahme und einem Empfang profitiert, wo kam überhaupt keine Rückmeldung?
Programmablauf
14:00 Begrüßungskaffee/ Grußwort
14:15 Aktuelles Geschehen auf der Balkanroute
Wer kommt wo an? Welche Probleme bestehen an welchen Grenzen? Wie ist der Umgang mit Dublin-Rückkehrer*innen – Mathias Fiedler, bordermonitoring.eu
15:15 Pause
15:30 Situation Geflüchteter in Italien – Asylverfahren, Unterbringung, Sozialleistungen, Integration – Ulrike Seemann-Katz, Flüchtlingsrat M-V e.V.
16:00 Austausch zu Kontakten ins „Dublin-Ausland“
17:30 Ende der Veranstaltung
Die Veranstaltung ist kostenlos.
Anmeldungen bis zum 11.06.2018 bitte an: jabri[at]diakonie-mv.de
Landesweit gibt es seit Monaten sehr viele Klagen über das Verfahren bei der Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln und die Ausstellung entsprechender Papiere im Zusammenhang mit der Aufforderung Pässe zu beschaffen. Täglich haben wir mindestens eine Anfrage oder Beschwerde zu diesem Thema.
Teilweise waren Ausländerbehörden nicht informiert, was ein grauer Reiseausweis sei; teilweise wurden trotz Anspruch keine blauen Pässe ausgestellt, immer wieder fühlen sich Flüchtlinge aufgefordert einen Pass ihres Herkunftslandes beizubringen, auch wenn das bei bestimmten Aufenthalten regelmäßig nicht zumutbar ist.
Das ist zurzeit bundesweit ein Problem. Hinzu kommen die sehr hohen Kosten, insbesondere für die Beschaffung syrischer Pässe. Für eine ganze Familie können inklusive Fahrt zur Botschaft nach Berlin tausende Euro zusammenkommen, die nicht durch die Jobcenter getragen werden. Das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern hat deswegen an die Ausländerbehörden des Landes und an uns folgende Information geschickt, die wir aus gegebenem Anlass veröffentlichen.