In dem gemeinsamen Positionspapier der 29 Organisationen der Behinderten- und Flüchtlingsarbeit heißt es, die Wohnverpflichtung müsse beendet werden. Zwar böte §49 Absatz 2 AsylG theoretisch die rechtliche Möglichkeit der Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung, diese sei jedoch zu unkonkret und finde zu selten Anwendung. Das Gesetz müsse daher konkretisiert werden, so die 29 Organisationen.