In dem gemeinsamen Positionspapier der 29 Organisationen der Behinderten- und Flüchtlingsarbeit heißt es, die Wohnverpflichtung müsse beendet werden. Zwar böte §49 Absatz 2 AsylG theoretisch die rechtliche Möglichkeit der Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung, diese sei jedoch zu unkonkret und finde zu selten Anwendung. Das Gesetz müsse daher konkretisiert werden, so die 29 Organisationen.
In ihrem Positionspapier weisen die Unterzeichner*innen darauf hin, dass eine Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen ungeeignet sei, die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung angemessen zu berücksichtigen. Fehlende private Rückzugsräume, ungenügende Barrierefreiheit, fehlender Zugang zu behinderungsspezifischen Beratungsleistungen, unzureichende Betreuungsschlüssel und die räumliche Abgelegenheit vieler Einrichtungen stünden dem oft entgegen. Die Lebensumstände von Asylsuchenden mit Behinderung in Erstaufnahmeeinrichtungen widersprächen somit zentralen Prinzipen der UN-Behindertenrechtskonvention: der Achtung von Würde, Selbstbestimmung und Teilhabe. Erschwerend komme hinzu, dass Schutzbedarfe in Deutschland nicht flächendeckend und systematisch identifiziert werden und dadurch unsichtbar bleiben. Die Unterzeichner*innen fordern daher auch, ein Verfahren zur Identifizierung behinderungsspezifischer Schutz- und Unterstützungsbedarfe zu entwickeln. An der Verfahrensentwicklung und -implementierung sollten Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderung und Fachverbände beteiligt werden. Sofern die identifizierten Schutz- und Unterstützungsbedarfe im Rahmen der Unterbringung nicht umfänglich berücksichtigt werden können, müsse sich ein transparentes Auszugsmanagement anschließen, welches die Aufhebung der Wohnverpflichtung auf Basis von §49 Absatz 2 AsylG in die Wege leitet.
Dr. Inez Kipfer-Didavi, Geschäftsführerin von Handicap International e.V. fordert: „Gerade während der Corona-Pandemie treten die grundsätzlichen Probleme offen zu Tage, die sich aus der Unterbringung geflüchteter Menschen mit Behinderung in Sammelunterkünften ergeben. Die Mitte 2019 gesetzlich verlängerte Unterbringungsregelung in diesen für Menschen mit Behinderung fast immer ungeeigneten Einrichtungen steht im Widerspruch zur UN-Behindertenrechtskonvention. Diese Form der Unterbringung muss beendet werden, wenn die betroffenen Menschen mit Behinderung das möchten.“
1RKI: https://bit.ly/3lQchWt S. 6. (abgerufen am 16.11.2020)
2 NDR: https://bit.ly/38ZQCrl (abgerufen am 16.11.2020) oder in Kassell;
sowie Ärzteblatt: https://bit.ly/3901GEM (abgerufen am 16.11.2020)