Dolmetschkosten bei (teil-)stationärer medizinischer Versorgung

* Binsenweisheit: Ein Arzt kann nur diagnostizieren und behandeln, wenn eine Kommunikation mit dem Patienten / der Patientin möglich ist. *

Aus aktuellem Anlass zitieren wir die wissenschaftlichen Dienste des deutschen Bundestages:

„Während in der juristischen Literatur einerseits vertreten wird, dass die Dolmetscherkosten sowohl bei ambulanter als auch bei stationärer Behandlung vom Patienten selbst zu tragen seien, wird andererseits bei einer Krankenhausbehandlung davon ausgegangen, dass die Dolmetscherkosten zu den allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) gehören und vom Krankenhausträger zu übernehmen seien.

Ergänzend wird § 39 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit den §§ 108, 109 Absatz 4 Satz 2 SGB V herangezogen, wonach jedes zugelassene Krankenhaus verpflichtet ist, alle Leistungen zu erbringen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung des Versicherten notwendig sind.“
(WD 9 – 3000 – 021/17)

Wir zahlen deswegen keine Dolmetschkosten. Es wäre zudem eine Überforderung unseres Spendenkontos. Wir fordern die Gesetzeslage durchzusetzen.