Grundsatzurteil zur Abschiebepraxis: Kein Betreten der Wohnräume in Flüchtlingsunterkünften ohne Durchsuchungsbeschluss

 

Flur in einer Gemeinschaftsunterkunft in MV
Ein von Fluchtpunkt Hamburg erstrittenes Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (Urteil vom 15.Februar 2019, 9 K 1669/18) wird dazu führen, dass sich die Abschiebepraxis ändern muss.

Bisher ist es bei unangekündigten Abschiebungen, die zumeist in den frühen Morgenstunden oder nachts stattfinden, üblich, dass Polizei und Behörden die Wohnräume der Betroffenen betraten und ggf. durchsuchten, ohne dafür zuvor eine richterliche Erlaubnis eingeholt zu haben. Treffen sie die Betroffenen nicht an, so werden immer wieder auch Nachbarzimmer geöffnet und durchsucht.

Sozialarbeiter*innen in den Unterkünften sind oft „dienstlich“ zur Mitarbeit mit Polizei und Behörden im Abschiebefall verpflichtet, obwohl das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz für alle Menschen und ihre Wohnungen in Deutschland gilt.

Fluchtpunkt hatte gegen diese Praxis geklagt, da in dieses Grundrecht nach Artikel 13 GG nicht ohne richterlichen Beschluss eingegriffen werden darf, sofern nicht Gefahr im Verzug ist. Letzteres ist bei geplanten Abschiebungen in der Regel nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat diese Rechtsauffassung in seinem Grundsatzurteil vollumfänglich bestätigt.

Auch die von Geflüchteten privat genutzten Räume in einer Flüchtlingsunterkunft genießen den Schutz des Artiekel 13 GG. Für ihr Öffenen oder Betreten im Rahmen einer Abschiebung ist deshalb ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig das VG hat die Berufung vor dem OVG zugelassen.