Unterbringung und Corona – Mehrsprachige Podcasts

Gemeinschaftsunterbringung erfolgt in Mehrbettzimmern mit mindestens 6 qm pro Person. Maximal dürfen 6 Personen in einem entsprechend großen Raum untergebracht werden. In den Zimmern ist es oft sehr eng, so dass der für einen Infektionsschutz notwendige Abstand nicht eingehalten werden kann.

In Kooperation zwischen Flüchtlingsrat M-V e.V und Tutmonde e.V. sind kurze mehrsprachige Podcasts entstanden, die über die Rechte bei der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die (wenigen) Möglichkeiten, sich zu schützen informieren.

Tigrinya:

Russisch:

Deutsch:

Farsi:

Arabisch:

Kurdisch/Kurmandschi:

Englisch:

Der Text lautet:

Gemeinschaftsunterbringung erfolgt in Mehrbettzimmern mit mindestens 6 qm pro Person. Maximal dürfen 6 Personen in einem entsprechend großen Raum untergebracht werden. In den Zimmern ist es oft sehr eng, so dass der für einen Infektionsschutz notwendige Abstand nicht eingehalten werden kann.

Bei der Unterbringung in Stockbetten besteht der Abstand zwischen den beiden Etagen oft nur ca. 80 cm. Der Mindestabstand von 1,5 m kann so gar nicht eingehalten werden. Die Behörden erklären deshalb Mehrbettzimmer oder Flure, oft ganze Unterkünfte, zu einem gemeinsamen Haushalt.

Schützen kann man sich deswegen nur vor einer Infektion aus anderen Zimmern. Man muss sich nicht nur regelmäßig die Hände waschen, man sollte in den Fluren und den Gemeinschaftsräumen Maske tragen. Die Küchen und Duschen sollten sehr gut gelüftet werden. Nur jede d ritte Dusche sollte gleichzeitig genutzt werden. Besser ist es allein zu duschen.

Menschen mit schweren oder chronischen Vorerkrankungen, Menschen, die älter sind als 65 Jahre, sowie Schwangere können beim Sozialamt beantragen, in einem Einzelzimmer untergebracht zu werden. Wenn nötig kann ggf. auch die dezentrale Unterbringung für die Dauer der Infektionsgefahr bewilligt werden. Dazu berät der Flüchtlingsrat unter beratung@fluechtlingsrat-mv.de.

Wenn in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder in einer Gemeinschaftsunterkunft Corona-Fälle aufgetreten sind, kann dort keine Beratung angeboten werden. Auch in diesen Fällen bitten wir um Kontakt unter beratung@fluechtlingsrat-mv.de.

Das zuständige Gesundheitsamt sperrt die Einrichtung. Eine Verteilung aus der Erstaufnahmeeinrichtung in die Kommunen wird dann ausgesetzt, bis kein Fall mehr aufgetreten ist und ein möglicher Krankheitsausbruch nicht mehr wahrscheinlich ist (Inkubationszeit nach derm letzten Krankheitsfall).

Diese Maßnahmen gelten auch für andere ansteckende Infektionskrankheiten wie beispielsweise Masern oder Windpocken.