Sexistischer, gewalttätiger Übergriff in Nostorf Horst

Pressemitteilung

Besonders Schutzbedürftigen ist besondere Unterstützung zu gewähren.

In der Nacht von Dienstag, dem 27.6.2017, auf Mittwoch, dem 28.6.2017, ereignete sich in der Erstaufnahmeeinrichtung Nostorf-Horst ein sexistischer, gewalttätiger Übergriff, der auch zur Anzeige gebracht wurde.

Vor einer transsexuellen Frau aus Honduras, die seit Tagen schon in der Einrichtung belästigt wurde, ist an dem Abend ausgespuckt worden. Ein Mitbewohner hat verhindert, dass sie geschlagen wurde. Das Betreuungspersonal der Malteser hat nicht eingegriffen, im Gegenteil die Frau verhöhnt. Die Frau war gerade wegen sexistischer Verfolgung aus dem mittelamerikanischen Land geflohen und hatte Schutz in Deutschland gesucht.

Abgesehen davon, dass das Verhalten der eigentlich interkulturell und in Antigewaltprävention geschulten Mitarbeitenden nach Kenntnis des Flüchtlingsrats arbeitsrechtliche Konsequenzen hat, ist auch das Land in der Verantwortung.

Nach Artikel 18 und 21 ff. der Qualifikationsrichtlinie EU[1] gibt es eine mündliche Verfahrensvereinbarung zwischen Maltesern und Landesamt, dass besonders vulnerable Personen umgehend umzuverteilen sind: entweder in das Gewaltschutzprojekt im Ankunftszentrum Stern Buchholz, wo es eine besondere Unterbringung gibt, oder in eine größere Kommune wie Rostock oder Schwerin, wo es entsprechende Communities, Selbsthilfeorganisationen oder besondere Unterbringungs- und Betreuungsangebote gibt. Die Entscheidung, wohin verteilt wird, hängt im Einzelfall von der Art der Vulnerabilität ab. Unbegleitete Minderjährige sind beispielsweise in Obhut zu nehmen, Menschen mit Handicaps sind barrierefrei unterzubringen, Opfer von Folter und Gewalt sollen Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung haben, Traumatisierte sollten in der Nähe und mit Zugang zu einer Traumaambulanz untergebracht werden usw.

Der Flüchtlingsrat fordert einerseits schnelle Aufklärung, warum diese Vereinbarung nicht gegriffen hat, die Frau nicht umgehend weiterverteilt wurde, andererseits endlich eine Verschriftlichung dieser Vereinbarung, so dass auch freiwillig Engagierte und Unterstützer*innen das Wissen über die Vereinbarung erhalten und auf deren Grundlage Hilfe für die besonders Schutzbedürftigen einfordern können und auch erhalten.

Darüber hinaus ist endlich auch im Landesrecht mit Bezugnahme auf das EU-Recht ein Clearing-Verfahren gesetzlich vorzuschreiben, das die Ermittlung besonderer Hilfsbedürftigkeit zwingend vorschreibt. Bislang sind Baden-Württemberg und Brandenburg die einzigen Bundesländer mit dieser Bezugnahme in ihren Flüchtlingsaufnahmegesetzen oder -verordnungen.

 

Nachfragen 0172 – 32 44 842 (Ulrike Seemann-Katz)

 

1]EU-Qualifikationsrichtlinie (2013/33/EU)

Artikel 18 Modalitäten der Aufnahme:Bei der Unterbringung der Antragsteller … berücksichtigen die Mitgliedsstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von schutzbedürftigen Personen.

Artikel 21 Allgemeiner Grundssatz: Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie zum Beispiel Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien.