§ 24 AufenthG endet für viele Geflüchtete aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsangehörigkeit am 4. März. Alternativen suchen!
Während für ukrainische Geflüchtete der vorübergehende Schutz und die Geltung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert worden sind, gilt dies für viele aus der Ukraine Geflüchtete ohne ukrainische Staatsangehörigkeit nicht: weiterlesen § 24 AufenthG endet für viele Geflüchtete aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsangehörigkeit am 4. März. Alternativen suchen!