Landessozialgericht urteilt zur „Zwangsverpartnerung“

Leistungskürzung aufgrund von „Zwangsverpartnerung“ im Aslbewerberleistungsgesetz (AsylblG) ist laut Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern rechtswidrig. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald „wird vorläufig  im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller …. Leistungen nach der Bedarfsstufe 1 zu gewähren.“

Das Gericht teilt die bereits in Rechtsprechung und Kommentierung vertretene Auffassung, dass erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vom Gesetzgeber in § 3a Asylbewerberleistungsgesetz geregelten neuen besonderen Bedarfsstufe für erwachsene Leistungsberechtigte bestehen, die in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinkünften oder vergleichbaren Unterkünften untergebracht sind. Diese Bedarfsstufe liegt bei nur ca. 90% der eigentlichen Bedarfsstufe.

Das Urteil führt aus, der „Schaffung der neuen Regelbedarfsstufe dürften wohl eher finanzielle Motive des Gesetzgebers zugrundeliegen.“Es gebe keinen Beleg für Synergie- und Einspareffekte, die Behörde trägt Beweislast für Einspareffekt.