Einem Menschen seine Menschenrechte verweigern bedeutet, ihn in seiner Menschlichkeit zu missachten. (Nelson Mandela)

Zum Tag der Menschenrechte am 10. Dezember informiert der Flüchtlingsrat MV e.V.  Er informiert wie jedes Jahr verbunden mit der Mahnung, die Menschenrechte endlich einzuhalten.

Laut Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) vom 10. Dezember bildet „die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt.“ Dies ist zugleich der erste Satz dieser allgemeinen Erklärung.

Artikel 1 lautet: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.“

Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Erklärung unterzeichnet und verpflichtet sich, die Einhaltung und Umsetzung durchzusetzen. Aber dieser Umsetzung für Flüchtlinge stehen sowohl rechtliche Hürden als auch inhumane Praxis entgegen.

Menschenrechte sind unteilbar. Sie sind auch migrationspolitisch nicht teilbar. Für Geflüchtete sind daher alle Menschenrechte relevant, auch wenn sich gedanklich dazu zuerst das Recht auf Asyl aufdrängt.

Absatz 1 des Artikel 14 AEMR lautet:

1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

Die Menschenrechte gelten überall, auch an den Außengrenzen der Europäischen Union. Die Realität sieht anders aus. Tausende sterben an den Grenzen der Europäischen Union. Auf ihrer Suche nach Schutz und einer Lebensperspektive drängen sie sich in winzigen Booten zusammen, verstecken sie sich in Lastwagen, kampieren sie in provisorischen Lagern oder vor hochgerüsteten Grenzanlagen. Deutschland und die anderen EU-Staaten reagieren an den Außengrenzen mit massiver Aufrüstung und Abschreckung. Demütigungen, Misshandlungen und illegale Zurückweisungen an den Grenzen sind vielfach dokumentiert.

Die Dublin-III-Verordnung beispielsweise regelt die Zuständigkeit des Europäischen Landes für die Durchführung des Asylverfahrens und die Möglichkeiten Menschen zu inhaftieren. Die Regelung verhindert in Deutschland Asylverfahren und führt zu den unhaltbaren Zuständen in Südeuropa.

Menschenrechte sind universell und lassen sich nicht begrenzen.

Folgerichtig lautet der erste Absatz des Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention:

Artikel 33   Verbot der Ausweisung und Zurückweisung

  1. Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.

 

Wer an der Grenze Schutz begehrt, hat also zunächst Recht auf Aufnahme in ein faires Verfahren. Wer über Obergrenzen diskutiert, achtet internationales Recht nicht.

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Hintergrund:

Der Tag der Menschenrechte wird am 10. Dezember begangen und ist der Gedenktag zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde.

Jedes Jahr am 10. Dezember, dem Todestag Alfred Nobels, wird in Oslo (Norwegen) der Friedensnobelpreis verliehen.