Abschiebungshaft in Strafanstalten rechtswidrig

Abschiebehäftlinge aus Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr in der JVA Bützow untergebracht Am 17. Juli 2014 hat der EuGH entschieden, dass der Vollzug der Abschiebungshaft im Strafvollzug rechtswidrig ist. Mecklenburg-Vorpommern hatte auf das Trennungsgebot bereits reagiert. Seit dem 25.2.2014 werden Abschiebungshäftlinge nicht mehr in der JVA in Bützow untergebracht. Stattdessen gibt es wie schon für weibliche Abschiebehäftlinge eine Kooperation mit dem Land Brandenburg.

Abschiebehäftlinge aus Mecklenburg-Vorpommern werden demnach in Eisenhüttenstadt untergebracht. Wie uns das Innenministerium mitteilte, werden derzeit Möglichkeiten einer langfristigen Zusammenarbeit und sonstige Alternativen überprüft und erarbeitet. Der Flüchtlingsrat wird diesen Prozess kritisch begleiten.

Die Einrichtung in Eisenhüttenstadt stand in der Vergangenheit mehrfach in der Kritik, unter anderem wegen mangelnden Qualifikationen und Sprachkenntnissen des Personals der Sicherheitsfirma, nur einer Stunde Hofgang pro Tag, Fesselvorrichtungen, keiner Möglichkeit zum Kochen und erschwertem Zugang für Besucher. Mehr dazu finden Sie in der Dokumentation Albtraum in Eisenhuettenstadt.  

Auszug aus der Pressemitteilung, Pro Asyl und Jesuiten-Flüchtlingsdienst Deutschland, 17.07.14

Nach der heutigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs fordern PRO ASYL und der Jesuiten-
Flüchtlingsdienst die sofortige Freilassung von Abschiebungshäftlingen aus der Strafhaft. Der EuGH hatte
klargestellt, dass Abschiebungshaft nicht in einer gewöhnlichen Haftanstalt vollzogen werden darf. Dem
widerspricht die Haftpraxis in fast der Hälfte aller Bundesländer, in denen Abschiebungshaft im
Strafvollzug organisiert wird.
Dem heutigen EuGH-Urteil liegen die Fälle einer Syrerin, einer Vietnamesin und eines Marokkaners
zugrunde, die gegen ihre Inhaftierung in Justizvollzugsanstalten geklagt hatten. Unterstützt wurden die
Verfahren aus den Rechtshilfefonds des Jesuiten-Flüchtlingsdienstes und von PRO ASYL. Der EuGH stellte
einen Verstoß gegen das sogenannte Trennungsgebot der europäischen Rückführungsrichtlinie fest,
wonach Abschiebungsgefangene ausschließlich in speziellen Hafteinrichtungen unterzubringen sind, wenn
diese im jeweiligen EU-Mitgliedstaat vorhanden sind.
Die ganze Pressemitteilung von Pro Asyl und dem Jesuiten Flüchtlingsdienst finden Sie hier