Minusrunde für Bezieher*innen von Grundleistungen nach AsylbLG ist rechtswidrig

Bezieher*innen von sogenannten Grundleistungen nach §§3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sollen nach dem Willen der Bundesregierung im Jahr 2025 eine Minusrunde hinnehmen. Beziehende von Bürgergeld oder Sozialhilfe bekommen in der Regelbedarfsstufe 1 in einer Nullrunde 563 €, Geflüchtete dagegen 441 €.
Dazu hat jetzt in einem ersten Beschluss des SG Marburg vom 14.2.2025 (AZ S 16 AY 11/24 ER) entschieden, dass diese Ungleichbehandlung rechtswidrig ist.

Das Gesetz selbst legt nämlich fest, dass die Bedarfssätze jährlich den Sätzen von Bürgergeld und Sozialhilfe folgen sollen. Im § 3a AsylbLG, Absatz 4 heißt es unmissverständlich: „Die Geldbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach §28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach §40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.“

Bezieher*innen von sog. Grundleistungen nach §§3, 3a AsylbLG sollten daher Widerspruch gegen die laufenden Leistungen und Antrag auf Überprüfung und Korrektur der für die in der Vergangenheit bewilligten Leistungen seit 1.1.2025 einlegen sowie einen Eilantrag beim zuständigen Sozialgericht stellen.

Nähere Informationen und der Beschluss auf den Seiten der GGUA: https://t1p.de/flcuo