Afghanistan-News

aktualisiert am: 08.04.2022

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Hinweis: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Afghanistan. Die afghanischen Vertretungen in Deutschland sind deswegen nicht anerkannt. Es ist also fraglich, ob deutsche Behörden auf dem Beibringen afghanischer Pässe beharren sollten, ob das Aufsuchen eines „Wohnzimmers in Berlin“ rechtlich zumutbar ist.

Aussagen der Botschaft:

Tazkira: Anträge zur Ausstellung einer Tazkira sollen online gestellt werden. Sobald die Behörden in Afghanistan ihre Arbeit wieder aufgenommen haben und den Antrag bestätigen, können die Tazkira ausgegeben werden. Es kann also aktuell zu Wartezeiten kommen.

Nationalpass: Abgelaufene Pässe können ggf. verlängert werden. Auch Anträge zur Ausstellung eines afghanischen Passes können weiterhin gestellt werden, wenn man einen Termin bei der Botschaft bekommt. Bei neuen Pässen ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen.

Nützlicher Link: Hinweise für afghanische Geflüchtete von Pro Asyl (Stand 21.09.2021)

Das Rundschreiben für Träger der Berufssprachkurse 17/21 des BAMF informiert über die Teilnahmemöglichkeit am Berufssprachkurs für Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus Afghanistan.

Inzwischen gibt es ein weiteres Trägerrundschreiben des BAMF, dass Afganinnen und Afghanen wegen guter Bleibeperspektive von Anfang an auch zu Integrationskursen zugelassen werden.

Weiterhin gilt:

  • Geduldete
    • können nicht abgeschoben werden
    • Kürzungen nach § 1a AsylbLG wegen rechtsmissbräuchlicher Aufenthaltsverlängerung sind jetzt unzulässig.
    • Eine Arbeitserlaubnis muss erteilt werden.
    • Eine Duldung „light“ nach § 60b AufenthG muss in eine normale Duldung nach § 60a AufenthG überführt werden.
    • Es ist immer zu prüfen: Ist ein Bleiberecht oder Duldung nach § 60 c oder d AufenthG möglich?
    • Die Rückkehrförderung ist ausgesetzt.
  • Asylverfahren / Folgeverfahren
    • Angebote von Gerichten auf Abschiebeschutz nach § 60 (5) AufenthG: abwarten, es könnte doch noch ein Flüchtlingsschutz werden. Dann müsste man später Folgeverfahren anstreben.
    • Auch Folgeverfahren könnten sich hinziehen.
    • Hilfreich: Briefe von Verwandten, Nachbarn, Arbeitskolleg:innen aus dem Herkunftsland, Dokumentation veränderter Verhältnisse, individuelle Bedrohungslage klären
    • Folgeverfahren: nach EuGH-Urteil ist eine Frist nicht mehr zulässig, innerhalb derer ein Folgeantrag gestellt werden kann. Es gibt also hinreichend Zeit für eine Prüfung, ob überhaupt ein Folgeantrag erforderlich oder ratsam ist.
    • Prüfen: Ist ein Bleiberecht oder Duldung nach § 60 c oder d AufenthG schneller möglich?
    • Wenn absehbar nur eine Duldung möglich ist, dann sollte ein Folgeantrag gestellt werden. ABER: Die Begründung muss schriftlich mit dem Antrag eingereicht werden. Deswegen muss man sich dafür anwaltliche Beratung und Unterstützung holen.
    • Generell gilt: Erst Informationen einholen. Keinen übereilten Asylantrag stellen!

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Hier folgt gekürzt der

Inhalt des Online-Afghanistan-Austauschs am 06.09.2021 (aktualisiert am 21.01.2022):

  • Ausreise aus Afghanistan

Seit dem 27.08. hat Deutschland die Evakuierungsflüge aus Afghanistan eingestellt. Zum aktuellen Zeitpunkt wissen wir nicht, ob, wann und in welchem Umfang Deutschland wieder Menschen aus Afghanistan oder aus den Nachbarländern evakuieren wird.

Die Listen, wer evakuiert werden muss, sind geschlossen. Pro Asyl hat am 03.09. noch insgesamt 217 Fälle einreichen können. Mehr ging nicht.

Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes arbeitet die Bundesregierung weiter daran, Ausreisen unter anderem für Ortskräfte zukünftig durchzuführen.

Zivile Flüge innerhalb Afghanistans sind wieder möglich.

 

  • Ausreise aus Nachbarländern

Die Grenzen zu den Nachbarländern sind überwiegend geschlossen. Durchkommen zuweilen nach Pakistan.

Familienzusammenführung ist darüber möglich, wenn die Papiere stimmen.

AA: „Dabei behalten wir auch Personen im Auge, die ihre Visaanträge zum Familiennachzug an den deutschen Auslandsvertretungen in Neu-Delhi und Islamabad stellen. Die Bundesregierung prüft bereits intensiv, wie wir eine Verbesserung für afghanische Familienangehörige bei der Bearbeitung von Visumanträgen erreichen können.“

Hinweise des Auswärtigen Amtes:

  • Eigenes Risiko.
  • Konsularische Unterstützung bei Reisebewegungen innerhalb Afghanistans kann nicht gewährleistet werden.
  • „Wenn sich dem Auswärtigen Amt Möglichkeiten eröffnen, organisierte Ausreiseangebote anzubieten, werden wir die deutschen Staatsangehörigen dazu aktiv kontaktieren.“
  • Personen, die als gefährdet registriert sind werden kontaktiert und müssen dann zu einer der Botschaften (Islamabad, Neu Dehli)

Fazit: Don’t call us. We’ll call you.

Die Botschaften:

 

 

  • Afghan:innen in Deutschland
  • Es gibt kein Aufnahmeprogramm (siehe oben)
  • Anspruch Familienzusammenführung weiterhin nur für Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge
  • Ermessen Familienzusammenführung nach § 36a AufenthG nur für subsidiär Geschützte
  • Die „Lösung“ nach § 22 AufenthG funktioniert in MV nicht.

Es gibt bis auf weiteres keine afghanischen Pässe aus der afgh. Botschaft in Berlin (siehe oben)

  • Neugeborene erhalten ggf. nur Einträge in das Geburtsregister; keine Geburtsurkunden, wenn die Mütter keine Pässe haben.
  • Aufenthaltsverlängerung oder Aufenthaltsantrag: ABHen fordern zur Asylantragstellung auf.

Achtung: Das ist nicht in jedem Fall sinnvoll. Bitte beraten lassen!
Kontakte und Telefonnummern hier: https://www.fluechtlingsrat-mv.de/beratung/