Gesundheitsversorgung geflüchteter Kinder und Jugendlicher – Wie werden die neuen Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt?

Seit dem 12. Juni 2026 gelten neue Regelungen für die medizinische Versorgung geflüchteter Kinder und Jugendlicher. Grundlage ist Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346.

Danach müssen minderjährige Asylsuchende Zugang zu derselben Art der medizinischen Versorgung erhalten wie minderjährige deutsche Staatsangehörige. Das gilt unabhängig davon, wann sie eingereist sind oder ihren Asylantrag gestellt haben. Erfasst sind sowohl Kinder und Jugendliche, die mit ihren Familien in Deutschland leben, als auch unbegleitete Minderjährige.

Zur Umsetzung der europäischen Vorgaben wurde auch § 4 Abs. 4 AsylbLG neu gefasst. Danach erhalten minderjährige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz medizinische Versorgung unter denselben Voraussetzungen wie gesetzlich Krankenversicherte. Das gilt auch für minderjährige Geduldete, wenn sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Wir suchen Erfahrungen aus der Praxis

Derzeit ist unklar, wie die neuen Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern umgesetzt werden.

Insbesondere interessiert uns:

  • Informieren die zuständigen Behörden Familien aktiv über die neuen Regelungen und ihre Rechte?
  • Werden minderjährige Asylsuchende und geduldete Kinder und Jugendliche bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet?
  • Erhalten sie eine elektronische Gesundheitskarte?

Haben Sie hierzu bereits Erfahrungen gemacht?

Wir freuen uns über Rückmeldungen. Berichten Sie uns gerne, wie die Regelungen in Ihrer Kommune umgesetzt werden und welche Erfahrungen Sie mit den zuständigen Behörden gemacht haben.

Sschreiben Sie uns an: kontakt@fluechtlingsrat-mv.de