EuGH erklärt Leistungskürzungen im Dublin-Verfahren für rechtswidrig

Pressemitteilung

Schwerin, 09. Juni 2026 – Der Flüchtlingsrat Mecklenburg-Vorpommern e. V. sieht sich durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juni 2026 (C-621/24) in seiner langjährigen Kritik an Leistungskürzungen im Dublin-Verfahren bestätigt. Der EuGH hat klargestellt, dass die Kürzung von Leistungen auf das reine physische Existenzminimum im Dublin-Verfahren gegen europäisches Recht verstößt. Die Entscheidung bestätigt die seit Jahren von zahlreichen Rechtsexpert*innen geäußerten rechtlichen Bedenken gegen die entsprechenden Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes.

„Der EuGH hat deutlich gemacht, dass zu einem menschenwürdigen Existenzminimum mehr gehört als nur das nackte Überleben. Kleidung und Mittel für die soziale Teilhabe sind grundlegende Bestandteile eines menschenwürdigen Lebens“, erklärt René Fuhrwerk, Co-Geschäftsführer des Flüchtlingsrates Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Im konkreten Verfahren stellte der EuGH fest, dass auch Menschen, die im Rahmen des Dublin-Systems in einen anderen EU-Mitgliedstaat überstellt werden sollen, bis zur tatsächlichen Überstellung unter den Schutz der europäischen Aufnahmerichtlinie fallen. Ihnen muss ein angemessener Lebensstandard garantiert werden. Die bisher in Deutschland praktizierten Kürzungen auf das reine physische Existenzminimum sind damit nicht vereinbar.

Besonders bedeutsam ist das Urteil auch mit Blick auf die neuen europäischen Asylregelungen (GEAS), die am 12. Juni 2026 in Kraft treten. Zwar sehen die neuen Regelungen weitreichende Einschränkungen von Leistungen für Personen im Dublin-Verfahren vor. Die Verpflichtung zur Achtung der Menschenwürde sowie der europäischen und internationalen Grundrechte bleibt jedoch bestehen.

„Die neuen GEAS-Regelungen dürfen nicht als Freibrief für Leistungsausschlüsse verstanden werden. Der EuGH hat wiederholt klargestellt, dass niemand durch staatliches Handeln in Hunger, Obdachlosigkeit oder Verelendung gedrängt werden darf. Die Sicherung der elementaren Bedürfnisse bleibt auch künftig verpflichtend“, so René Fuhrwerk.

Der Flüchtlingsrat Mecklenburg-Vorpommern e. V. fordert das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Kommunen auf, die Rechtsprechung des EuGH konsequent umzusetzen, rechtswidrige Leistungskürzungen zu beenden und Betroffenen den Zugang zu den ihnen zustehenden Leistungen zu ermöglichen.

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Leo Walther
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