Israelische Staatsangehörige dürfen vorerst bis Ende April ’24 ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bleiben.

Im Bundesgesetzblatt ist die Israel-Aufenthalts-Übergangsverordnung verkündet worden (BGBI. I 2024 Nr. 15, Anlage). Die Verordnung sieht vor, dass israelische Staatsangehörige bis zum 26.4.2024 (und rückwirkend ab dem 7.10.2023) vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind (§ 2 Abs. 1, 2 IsraelAufenthÜV). Die Frist nach § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV endet frühestens am 26.4.2024 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 IsraelAufenthÜV). Die Erteilung eines Titels sowie seine Versagung kommen gleichwohl in Betracht (§ 2 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 IsraelAufenthÜV).

Die Verordnung tritt am 26.1.2024 in Kraft und ist bis zum 26.4.2024 befristet.

Wer einen Antrag auf Aufenthalt oder auf Asyl stellt oder gestellt hat, kann je nach Einzelfall einen positiven oder ablehnenden Bescheid erhalten. Wer keinen Antrag stellt, erhält andererseits keine Sozialleistungen.

Wortlaut: https://www.fluechtlingsrat-mv.de/wp-content/uploads/2024/01/2024-15-BGBl.pdf