Bundesverfassungsgericht stärkt Grundrechtsschutz in Gemeinschaftsunterkünften

Pressemitteilung

Schwerin, 26.11.2025. Mit seinem am 20.11.2025 veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen das gewaltsame Betreten eines Zimmers in einer Gemeinschaftsunterkunft zum Zwecke der Abschiebung ohne richterliche Durchsuchungsanordnung richtete (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-106.html?nn=68112).

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG auch in Gemeinschaftsunterkünften uneingeschränkt gilt. Ein Zimmer in einer Unterkunft, selbst wenn es von mehreren Personen bewohnt wird, ist ein geschützter Rückzugsraum. Behörden dürfen diesen Bereich nicht ohne richterliche Kontrolle betreten oder gewaltsam öffnen.

„Die Entscheidung macht unmissverständlich klar, was eigentlich selbstverständlich sein sollte: Auch in Gemeinschaftsunterkünften gilt das Zimmer als geschützter Raum. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Bewohnenden in den Unterkünften deutlich und zwingt die Länder, ihre Praxis endlich grundrechtskonform auszurichten.“, erklärt Sabine Ziesemer, Co-Geschäftsführerin des Flüchtlingsrat Mecklenburg-Vorpommern e.V.

In vielen Gemeinschaftsunterkünften in MV gehört es zur Praxis – teils sogar in Hausordnungen festgeschrieben –, dass Mitarbeitende Zimmer ohne konkreten Anlass oder zur „Kontrolle“ betreten. Diese Praxis ist nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr haltbar, weil sie mit Art. 13 GG unvereinbar ist.

Was für staatliche Behörden gilt, muss erst recht für nichtstaatliche Akteur*innen gelten.

Wir fordern das Land MV auf, die Behörden und alle Betreiber*innen von Gemeinschaftsunterkünften unverzüglich über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und deren Bedeutung für die Praxis zu informieren, Hausordnungen landesweit zu überprüfen, anzupassen und klarzustellen, dass anlassloses oder routinemäßiges Betreten von Zimmern unzulässig ist.

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