Was ist eigentlich „subsidiärer Schutz“?

Foto: Pro Asyl e.V.

 

Häufig ist in den Medien in den letzten Monaten vom »eingeschränkten« oder »geringwertigeren« subsidiären Schutz die Rede. Solche Formulierungen führen in die Irre. Pro Asyl e.V. veröffentlichte dazu gestern einen sehr guten Hintergrund-Artikel von Heiko Habbe, Kirchliche Hilfsstelle fluchtpunkt, Hamburg:

Subsidiärer Schutz ist nicht »geringwertiger«

Der »subsidiäre« (»ergänzende«, »hinzutretende«, »nachgeordnete«) Schutz ist menschenrechtlich begründet. Als die EU-Asylrichtlinie im Jahr 2004 erlassen wurde, bestand Einigkeit, dass der Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) der einheitliche Mindeststandard für humanitären Schutz in Europa werden sollte. Die GFK hat aber Lücken. So schützt sie z.B. nicht vor der Todesstrafe – die aber ist heute in allen EU-Staaten geächtet.

Der europäische Gesetzgeber entschloss sich daher, den GFK-Schutz unter Rückgriff auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) um den Schutz vor Folter, Todesstrafe und Lebensgefahr in kriegerischen Konflikten zu ergänzen. Hierfür wurde der Begriff »subsidiärer Schutz« gewählt.

Subsidiärer Schutz ist nicht »eingeschränkt«, er wird eingeschränkt

Nach dem Konzept des EU-Gesetzgebers sollte der subsidiäre Schutz dem GFK-Schutz grundsätzlich gleichgestellt werden. Beide werden auch zusammengefasst unter dem gemeinsamen Oberbegriff »Internationaler Schutz«. Bis 2015 hatte auch der deutsche Gesetzgeber die Angleichung beider Schutzformen vorangetrieben.

Seitdem besteht die Tendenz, den subsidiären Schutz in der öffentlichen Diskussion abzuwerten. Er ist aber nicht vorläufiger als der GFK-Schutz (auch GFK-Flüchtlingen wird zunächst nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, auch ihr Aufenthalt kann vorzeitig enden, wenn die Gründe für den Schutz entfallen).

Er ist auch nicht schwächer: Der wesentliche Inhalt des humanitären Schutzes besteht in der Zusicherung, jemanden nicht in den Staat abzuschieben, in dem ihm Gefahr droht. Hierin sind beide Schutzformen gleich. Subsidiär Geschützte haben auch den gleichen Zugang zu Arbeit und Integrationsangeboten wie GFK-Flüchtlinge.

Einen gravierenden Unterschied macht der deutsche Gesetzgeber beim Familiennachzug. Die nun nochmals verlängerte Verbotsregelung steht aber in Spannung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte 1987 entschieden, dass auch Ausländer sich auf die Respektierung ihrer familiären Bindungen nach Artikel 6 des Grundgesetzes berufen können und dass jedenfalls eine starre dreijährige Wartefrist unzulässig ist.

Wie reden über den subsidiären Schutz?

Die permanente Wiederholung von Formeln wie »eingeschränkter« oder »geringwertiger« Schutz signalisiert, dass der subsidiäre Schutz tatsächlich minderwertig sei. Dies entspricht nicht der Idee, die hinter diesem humanitären Schutz steht. Andererseits ist der Begriff »subsidiär« sperrig und nicht selbsterklärend.

Eine Anregung könnte sein, ihn inhaltlich zu füllen und etwa von »Bürgerkriegsflüchtlingen mit subsidiärem Schutz« zu sprechen. Dies würde anschaulich machen, welche Gruppe heute vor allem den subsidiären Schutz erhält, und gleichzeitig eine Abwertung vermeiden.

Heiko Habbe, Kirchliche Hilfsstelle fluchtpunkt