Die Bundesregierung plant, Geflüchtete aus der Ukraine, denen ab dem 01.04.2025 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird, künftig dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zuzuordnen. Damit würden sie aus dem regulären Sozialleistungssystem (SGB II/SGB XII) in ein abgesenktes Leistungssystem wechseln.
Wir bewerten dieses Vorhaben kritisch, insbesondere mit Blick auf Menschen mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen, psychischen Belastungen sowie ältere Geflüchtete. Unsere Einschätzung stützt sich auf die gemeinsame Stellungnahme von Sophia Eckert von Handicap International e.V. – Crossroads, Dr. Babara Weiser vom Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V. und Sabine Ziesemer vom Flüchtlingsrat Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Ausgangslage
Seit Beginn des russischen Angriffskrieges sind über 1,3 Millionen Menschen aus der Ukraine nach Deutschland geflohen. Ein erheblicher Teil lebt mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention, darunter auch Menschen mit chronischen oder psychischen Erkrankungen.
Künftig würden Personen, deren Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ab dem 01.04.2025 erteilt wird, Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, während zuvor Eingereiste im Regelsystem verbleiben. Diese Differenzierung allein nach dem Zeitpunkt der Aufenthaltserteilung halten wir für problematisch.
Zentrale Auswirkungen
Existenzsicherung:
Die Leistungen nach dem AsylbLG liegen unter dem Niveau von SGB II und XII. Behinderungsbedingte Mehrbedarfe sind nicht ausdrücklich geregelt und müssen im Einzelfall beantragt werden, was häufig zu Verzögerungen oder Ablehnungen führt.
Gesundheitsversorgung:
Das AsylbLG sieht primär eine Versorgung bei akuten Erkrankungen vor. Weitergehende Leistungen sind mit zusätzlichen Prüfungen verbunden. Für Menschen mit chronischen oder langfristigen Bedarfen entstehen dadurch Unsicherheiten.
Teilhabe und Eingliederungshilfe:
Ein regulärer Zugang zur Eingliederungshilfe nach dem SGB IX besteht im AsylbLG nicht. Laufende Assistenz- oder Unterstützungsleistungen könnten unterbrochen werden.
Pflege:
Pflegeleistungen, insbesondere Pflegegeld, sind im AsylbLG nicht in gleicher Weise abgesichert wie im SGB XII. Bestehende Pflegearrangements könnten dadurch gefährdet werden.
Arbeitsmarktintegration:
Mit dem Wegfall der Jobcenter-Zuständigkeit entfallen zentrale Förderinstrumente des SGB II. Für Menschen mit Behinderungen entstehen zusätzliche Hürden beim Zugang zu Arbeit oder Ausbildung.
Übergangsregelungen und rechtliche Fragen
Die vorgesehenen Übergangsregelungen sind teilweise unklar oder lückenhaft. Es besteht das Risiko, dass bereits bewilligte Leistungen unterbrochen werden.
Zudem stellen sich aus unserer Sicht verfassungs- und menschenrechtliche Fragen, insbesondere im Hinblick auf:
- den Gleichbehandlungsgrundsatz,
- das Benachteiligungsverbot wegen Behinderung,
- das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum,
- sowie die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention.
Unsere Bewertung
Der geplante Rechtskreiswechsel würde die Versorgungssituation insbesondere von Geflüchteten mit Behinderungen verschlechtern, neue bürokratische Hürden schaffen und rechtliche Unsicherheiten erzeugen.
Wir sprechen uns daher dafür aus, auf die vorgesehenen Änderungen zu verzichten und Geflüchtete aus der Ukraine weiterhin im regulären Sozialleistungssystem zu belassen.
Für vertiefende Informationen verweisen wir auf unten stehende ausführliche Stellungnahme.
