Aufenthaltserlaubnis statt Ausbildungsduldung – Lernen aus den Hürden der Praxis

Elf Landesflüchtlingsräte und Pro Asyl fordern ein Aufenthaltsrecht für auszubildende Geflüchtete. Sie haben ein Positionspapier dazu verfasst.

Die „Ausbildungsduldung“ krankt an ihrem eigenen Namen. Es braucht keine Duldung, es braucht ein Aufenthaltsrecht für Auszubildende. Nur so würde der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen. Der Ermessensspielraum der „Ausbildungduldung“ wird inzwischen zu Gunsten politischer Vorgaben von einzelnen Landesregierungen missbraucht. Berechenbarkeit von Recht und Gesetz sieht anders aus.

Die elf Flüchtlingsräte und Pro Asyl fordern ein Aufenthaltsrecht für geflüchtete Menschen in Ausbildung. Die im Integrationsgesetz 2016 verabschiedete, so genannte „Ausbildungsduldung“ kann in ihrem Kern nicht funktionieren. Denn als Duldung setzt die Regelung lediglich die Abschiebung aus. In der Folge bewerten einige Bundesländer oder gar einzelne Ausländerbehörden den politischen Willen zu hohen Abschiebezahlen höher als Integrationsbemühungen – höher als die Bestrebungen von Arbeitgeber*innen, Fachkräfte zu gewinnen. Es ist an der Zeit, den halbherzigen Versuch, geflüchtete Menschen in Ausbildung zu bringen, durch eine klare Rechtslage zu korrigieren.

Ein regelrechter Ermessensmissbrauch hat sich eingestellt

 

Die Folgen dieser Regelung zeigen sich in erster Linie vor dem angestrebten Ausbildungsbeginn:

  • Die Ausländerbehörde kann die Beschäftigungserlaubnis verweigern wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstehen. Was aufenthaltsbeendende Maßnahmen sind und wann diese bevorstehen, liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde. Rechtssicherheit wird so nicht geschaffen.
  • Die „Ausbildungsduldung“ ist realitätsfern. Durchaus kann es passieren, dass angehende Auszubildende auf den Beginn ihrer Ausbildung warten müssen. Die einzige Lösung im Sinne der Geflüchteten und ihrer Arbeitgeber*innen bisher:  eine Ermessensduldung für die Wartezeit. Doch auch hierauf können sich beide nicht auf berechenbares Recht verlassen.
  • Kommen die angehenden Auszubildenden nicht aus den „Top 6“ der Herkunftsländer, versagt ihnen die Bundesagentur für Arbeit die Berufsausbildungshilfe. Angeblich sei kein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten. Hat ein*e Arbeitgeber*in also eine geeignete Fachkraft für seinen*ihren Ausbildungsplatz gefunden, kann es passieren, dass der*die potentielle Arbeitnehmer*in schlicht den „falschen Pass“ besitzt.
  • Menschen können auch im Asylverfahren eine Ausbildung beginnen. Wird das Asylgesuch aber abgelehnt, kann es passieren, dass sie trotz dieser Regelung abgeschoben werden.

So wie hier beschrieben haben geflüchtete Menschen keine vertrauenswürdige Perspektive für ihre Zukunft. Den Arbeitgeber*innen wiederum wird Planungssicherheit verwehrt. Eine Anforderung an Recht und Gesetz ist aber ihre Berechenbarkeit. Behördenermessen und politische Vorgaben der Landesregierungen kommen einem Ermessensmissbrauch gleich. Die politische wie gesellschaftliche Mehrheit für ein Aufenthaltsrecht für Auszubildende ist gegeben. Sie sollte Berücksichtigung finden.

Das Positionspapier finden Sie hier: Aufenthaltserlaubnis statt Ausbildungsduldung