Residenzpflicht

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Grafik: wikipedia.de

Seit Anfang 2012 ist die Residenzpflicht in Mecklenburg-Vorpommern auf das ganze Land ausgeweitet.
Asylbewerber_innen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge des Landes in Nostorf-Horst zu wohnen, können sich ohne Erlaubnis vorübergehend im gesamten Gebiet des Landes aufhalten. Unabhängig vom Eintrag in ihren Aufenthaltspapieren.
Zum Verlassen von Mecklenburg-Vorpommern z.B. nach Hamburg, Schleswig-Holstein, Brandenburg oder Berlin ist nach wie vor eine Verlassenserlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde nötig.
Asylbewerber_innen, die in Nostorf-Horst untergebracht sind, ist der Aufenthalt nur auf dem Gebiet des Landkreises Ludwigslust-Parchim gestattet.
Die Rechtsgrundlage befindet sich in der Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung (ZuwZLVO M-V) im Paragraph 7, die hier nachzulesen ist: ZuwZLVO M-V

Die Pressemitteilung des Innenministeriums von M-V, in der diese Änderung angekündigt wird, ist hier nachzulesen: 111220 PM IM Residenzpflicht

Umfangreiche Informationen zur Residenzpflicht in Deutschland und den einzelnen Bundesländern sind zu finden auf www.residenzpflicht.info

Nach der Schleswig-holsteinischen Kabinettsentscheidung fordert der hiesige Flüchtlingsrat eine ebensolche Entscheidung für Mecklenburg-Vorpommern

Schleswig-Holstein hat Asylbewerbern eine regionale Reisefreiheit gewährt. Das Kieler Kabinett hob gestern die umstrittene Residenzpflicht auf. Der Flüchtlingsrat Mecklenburg-Vorpommern begrüßt diese pragmatische Entscheidung. Sie bedeutet eine Erleichterung für die Betroffenen, aber auch eine Verwaltungsvereinfachung und Entlastung für viele Behörden und die Polizei. Der Flüchtlingsrat fordert erneut, die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen auch in Mecklenburg-Vorpommern auf das gesamte Bundesland auszudehnen.

Die ganze Pressemitteilung finden Sie hier


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